Juristische Spitzfindigkeiten mit politischer Schlagseite

Hiesige Staats- und Völkerrechtsprofessoren verbreiten öffentlich die Behauptung, getreu dem völkerrechtlichen Grundsatz «pacta sunt servanda» sei die Ausweisung krimineller Ausländer mit Bürgerrecht in einem EU-Land als dem Personenfreizügigkeits-Vertrag mit der EU widersprechend verboten. Als müsste die Schweiz zum «Reservat für kriminelle Ausländer» werden.

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«Pacta sunt servanda»: Das beinhaltet die in lateinische Sprache gegossene Verpflichtung, wonach Staaten, die miteinander Verträge (Pakte) vereinbaren, zur Einhaltung dieser Verträge völkerrechtlich verpflichtet seien.

Vertragsbruch ist tabu

Die Schweiz als Kleinstaat hat diese Verpflichtung immer ernst genommen. Vertragsbruch war für den Bundesrat – Wächter über die Einhaltung internationaler Verträge – seit jeher tabu. Das gilt selbstverständlich auch für den Vertrag über die Personenfreizügigkeit mit der EU.

Nur ist ein Vertrag zwischen Staaten nie in Blei gegossen. Verträge können – im Einverständnis beider (oder aller) Vertragsparteien – revidiert, veränderten Bedingungen angepasst werden. Deshalb enthalten Verträge in aller Regel Revisionsklauseln, die den Weg zu Anpassungen oder Veränderungen öffnen. Eine Revisionsklausel enthält auch der Vertrag über die Personenfreizügigkeit.

Als dieser Vertrag über die Personenfreizügigkeit mit der EU 1999 dem Schweizervolk im Rahmen des Pakets I der bilateralen Verträge zur Abstimmung vorgelegt wurde, äusserte sich der Bundesrat klar über die aus diesem Vertrag zu erwartenden Folgen: Es sei mit einer zusätzlichen Einwanderung von rund achttausend, allerhöchstens zehntausend Personen pro Jahr zu rechnen.

Klarer Verfassungsauftrag

Als alle im Vertrag vereinbarten Abmachungen ab 2007 vollumfänglich in Kraft waren, wurde die Schweiz mit einer völlig anderen Entwicklung, mit nicht abreissender Masseneinwanderung konfrontiert: Der jährliche Einwanderungsüberschuss stieg sprunghaft an auf sechzigtausend, siebzigtausend, achtzigtausend, ja auf bis zu neunzigtausend Personen jährlich. Zehnmal mehr als vorausgesagt.

Es muss einer schon Rechtsverdreher sein, wenn er bestreiten will, dass die Verzehnfachung der einem Kleinstaat vorausgesagten Einwanderung die Voraussetzungen zur Personenfreizügigkeit einschneidend verändert habe. Der Souverän der Schweiz, Volk und Stände, hat ihre Antwort dazu jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht: Mit der klaren Absage an die Masseneinwanderung in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Anpassung der Personenfreizügigkeit zum Verfassungsauftrag erhoben, zu erreichen in Neuverhandlungen mit der EU. Es wurde keineswegs die einseitige Liquidierung des bestehenden Vertrags beschlossen. Aber es wurde dem Bundesrat als dem dafür zuständigen Organ der verbindliche Auftrag erteilt zur Anpassung des Vertrags an die tatsächlich eingetretenen Verhältnisse.

EU antwortet mit Erpressung

Nachdem der Vertrag über die Personenfreizügigkeit bei seiner Aushandlung ausdrücklich mit einer Revisionsklausel versehen worden ist, muss einer schon Rechtsverdreher sein, wenn er heute behauptet, der vom Souverän rechtens erteilte Auftrag zur Anpassung oder Neuaushandlung des Personenfreizügigkeitsvertrags komme einem Vertragsbruch gleich. Wer als Staats- oder Völkerrechtler solches behauptet, belügt die Öffentlichkeit.

Ein Verfassungsbruch fand indessen statt, als der Bundesrat den ihm von Volk und Ständen rechtens erteilten Verfassungsauftrag bezüglich Neuaushandlung der Personenfreizügigkeit mit der EU missachtete. Und offenen Vertragsbruch beging die EU, als sie – in Form primitiver, demokratiefeindlicher, vertragswidriger Demarche gegen den Schweizer Volksentscheid – willkürlich Teile des Forschungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU suspendierte – schnöder Erpressungsversuch mit dem Ziel, die Schweizerinnen und Schweizer zur Brüssel-Konformität weichzuklopfen. Die EU verletzte damit das Völkerrechtsprinzip «pacta sunt servanda» eklatant, ist die Schweiz doch allen (insbesondere auch finanziellen) Verpflichtungen, die sie mit dem Forschungsvertrag eingegangen ist, zu jedem Zeitpunkt buchstabengetreu nachgekommen. Dass sich der Bundesrat angesichts des willkürlich begangenen Vertragsbruchs feige wegduckte, statt rechtliche (bei der WTO zweifellos erfolgversprechende) Schritte gegen die offensichtliche Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Brüssel einzuleiten, dürfte den Appetit Brüssels auf weitere Erpressungen höchstens angeregt haben. Wer ihm eindeutig zustehendes Recht nicht einfordert, belohnt willkürliche Rechtsverletzer.

Politmachenschaften zwecks Rechtsverdrehung

Der Lächerlichkeit aber geben sich Juristen (inklusive Bundesrichter) preis, die den in der Schweiz rechtens zustande gekommenen Abstimmungsentscheid und das daraus resultierende, in jeder Beziehung vertragskonforme Begehren um Neuaushandlung der Personenfreizügigkeit als «Vertragsbruch» zu diffamieren versuchen, der im Widerspruch stehe zum Prinzip «pacta sunt servanda».

Wer solches behauptet, profiliert sich allenfalls als drittklassiger Polemiker, der sich aufs Feld der Politik verirrt hat. Als Sachverständigen der Rechtsauslegung kann man ihn jedenfalls nicht länger ernst nehmen.

EU-No/US

Grafik: EU-No

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