eu-no.ch INFO vom 08.05.2014

Der in der Ukraine – nicht ohne Mitschuld von EU-Organen – offen ausgebrochene Konflikt hat in der EU die Diskussion um die «Vergemeinschaftung» der Sicherheitspolitik neu aufflammen lassen.

Erstmals wurde diese Frage aktuell, als in den Neunzigerjahren die Balkan-Konflikte entbrannten. Es war damals die von den USA beherrschte Nato, die sich als allein handlungsfähig erwies. Die EU war gleichzeitig lediglich zu «papierenen Reaktionen» fähig.

Die Entstehung der GASP

Die Frustration über die faktische Ohnmacht der EU angesichts der Gewalt-Eruptionen auf dem Balkan liess zu Brüssel jene Ideen gedeihen, die kurz nach der Jahrtausendwende zur Schaffung der «Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik» (GASP) führten. Es wurden dazu grosse Ziele ins Auge gefasst: Die nationalen Streitkräfte der EU-Mitglieder sollten ebenso wie nationale Rüstungsvorhaben in gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen und –kräften aufgehen. Jedes EU-Mitgliedland sollte sich auf gewisse Teilstreitkräfte konzen-trieren, die unter einem vereinigten Kommando für die Verteidigung des EU-Territoriums insgesamt zuständig würden.

Hochfliegende Ansätze als Teile weitreichender Vorhaben wurden zu Papier gebracht. Konkret ist daraus bis heute allerdings fast nichts entstanden. Vereinbarte Rüstungsanstrengungen unterblieben nahezu in jedem EU-Mitgliedland – weil die finanziellen Mittel zur Umsetzung der geäusserten Ideen schlicht nicht vorhanden waren.

Allerdings waren es nicht bloss finanzielle Gründe, welche die Umsetzung der GASP-Pläne behinderten bzw. blockierten. Auch die USA sabotierten die Verteidigungsvorhaben der EU. Sie wollten die militärische Vormachtstellung der eng an die USA gebundenen Nato in Europa keinesfalls beeinträchtigt sehen.

Viel Papier – wenig Taten

So blieb die GASP – mit Ausnahme der Schaffung eines zwar betriebsamen, faktisch aber wenig einflussreichen EU-Aussenministeriums – ein Papiertiger. Aber Vereinbarungen und Absichten sind schriftlich niedergelegt. Sie könnten, falls Brüssel das Bedürfnis dazu verspüren würde, unversehens zu konkreten Anordnungen führen. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind vorhanden. Angesichts des Ukraine-Konflikts gewinnen sie offensichtlich wieder an Beachtung.

Aus den in Papieren festgehaltenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ist als konkretes Ergebnis einzig die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) entstanden. Deren Aufgabe ist es, einerseits die Rüstungszusammenarbeit zwischen den EU-Staaten zu stärken und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Rüstungsindustrie zu verbessern. Ausserdem wurden gewisse Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Blick auf Rüstungsgüter angepackt. Seitens dieser EU-Agentur besteht seit 2012 auch eine gewisse, vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit der Schweiz.

Der Schengen-Vertrag tritt in den Vordergrund

Die Sicherheitsbedürfnisse der Europäischen Union haben sich nach den Balkan-Kriegen deutlich verändert. Die Sicherung der EU-Aussengrenze – eine sich aus dem Schengen-Vertrag ergebende Verpflichtung – erfordert angesichts der Flüchtlingswellen vor allem aus Nordafrika laufend grössere Sicherheitsanstrengungen. Die dafür geschaffene Frontex, zusammengesetzt aus Grenzwachtkräften der EU-Staaten, scheint ihrer Aufgabe nur teilweise gewachsen.

Absichten, den Forderungen des Schengen-Abkommens in Zukunft allenfalls auch durch Aufgebote an nationalen Streitkräften von EU-Staaten besser nachzukommen, werden häufiger laut. Das muss auch die Schweiz interessieren, ist sie doch dem Schengen-Abkommen beigetreten. Dieses Abkommen hat sog. «dynamischen Charakter». Das heisst: Jede Erweiterung der im Schengen-Vertrag festgehaltenen Aufgaben muss von den Schengen-Staaten automatisch (der Vertrag verwendet dazu das Wort «dynamisch») übernommen werden.

Dynamisches Schengen-Recht verpflichtet die Schweiz

Soeben hat die EU das Verhandlungsmandat für jenen Rahmenvertrag verabschiedet, der die «institutionelle Einbindung» der Schweiz in die Beschlussfassungs-Strukturen der Europäischen Union anvisiert. Damit erhält die «dynamische» (in Wahrheit automatische, von der Schweiz nicht mehr beeinflussbare) Rechtsübernahme Auftrieb. In den Diskussionen, die in der EU angesichts offensichtlicher Sicherheitslücken sowohl an der EU-Aussengrenze als auch im Blick auf die Vorgänge in der Ukraine an Intensität gewinnen, wird deutlich, dass auch die «Sicherheitsarchitektur» in der EU zunehmend von «dynamischem Rechtsdenken» geprägt wird.

Wer glaubt, die Sicherheitspolitik – im Klartext: Die alleinige nationale Verfügungsgewalt über die eigene Armee – sei vom Zwang zur «dynamischen Rechtsübernahme» auszunehmen, könnte sich täuschen. Werden Sicherheitsvorhaben der EU vom Schengen-Recht abgeleitet, wäre die Schweiz zum Mitmachen gezwungen. Indem sie mit ihrer Verhandlungsbereitschaft für eine «institutionelle Einbindung» unseres Landes in den EU-Apparat ihre Bereitschaft zu automatischer Rechtsübernahme verstärkt zum Ausdruck bringt, dürfte sie in den EU-Organen den Appetit dafür stärken, sich zur Erfüllung von Schengen-Verpflichtungen künftig auch der schweizerischen Sicherheitskräfte zu bedienen. Denn eines hat die EU im Rahmen von GASP unzweideutig klargemacht: So etwas wie Neutralität werde im Rahmen gemeinsamer Sicherheitsanstrengungen in Europa gewiss nicht mehr geduldet

Waffenrecht von Brüssel bestimmt

Die Schweiz hat mit den «dynamisch» zu übernehmenden Erweiterungen des Schengen-Vertrags wahrhaft zwiespältige Erfahrungen gesammelt: In mehreren Volksabstimmungen wurde in unserem Land das freiheitliche Waffenrecht, die Festlegung, wonach der Armee-Angehörige seine persönliche Waffe bei sich zu Hause aufbewahrt, bestätigt und bekräftigt – nicht selten mit eindrücklichen Mehrheiten. Trotzdem erleben insbesondere die Schützen, wie das Waffenrecht – in klarem Widerspruch zu hier an der Urne getroffenen Beschlüssen – immer weiter eingeengt, immer weiter beschnitten wird. Dies als Folge der Verpflichtung, von der EU im Rahmen des Schengen-Vertrags beschlossenes Recht «dynamisch» (also automatisch) übernehmen zu müssen.

Wer Souveränität nicht verteidigt, verliert sie

Wer Bereitschaft zeigt, die Souveränität bezüglich Rechtsetzung abzugeben, gibt zu erkennen, dass ihm die Souveränität nicht mehr oberstes Anliegen ist. Das weiss die EU zweifellos zu nutzen.

Wird der vom Bundesrat angestrebte Rahmenvertrag über die institutionelle Einbindung der Schweiz in die Strukturen der EU Wirklichkeit, beträfe die Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme nicht mehr bloss das Schengen-Recht. Das gesamte EU-Recht ist davon betroffen, soweit es mit einem Sachverhalt, der mit irgend einem bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der EU angesprochen wird, in Verbindung gebracht werden kann. Das Selbstbestimmungsrecht des «institutionell eingebundenen» Staates schwindet. Er gerät in die Stellung des Vasallen, der das Recht anderer, zu übernehmen hat. Das wäre das Ende der souveränen Schweiz.

us

 

 

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