Im heutigen EU-No-Bulletin finden Sie zwei weitere Begriffe aus dem «Wörterbuch zum Schleichbeitritt», die zeigen, mit was für beschwichtigenden Begriffen der Bundesrat seine wahren EU-Absichten tarnt.

Dynamische Rechtsübernahme

Zu Rechtsübernahme ist verpflichtet, wem gleichberechtigte Mitentscheidung – wie sie in echten bilateralen Verhandlungen Tatsache ist – verwehrt wird Die Schweiz würde zur unkontrollierbaren Übernahme fremden Rechts verpflichtet.

Dynamische Rechtsübernahme ist ein beschönigender Ersatzbegriff für  automatische Rechtsübernahme.

In den Vorverhandlungen zum  Rahmenvertrag Schweiz-EU, deren Ergebnisse in einem sog.  Non-Paper festgehalten worden sind, wurde vereinbart, dass die Schweiz fortan all jenes EU-Recht «automatisch» zu übernehmen habe, welches Sachverhalte betreffe, die in  bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU geregelt worden seien oder in weiteren Verträgen künftig noch geregelt würden.

Weil diese bundesrätliche Bereitschaft zur  automatischen Übernahme von EU-Recht in der Schweiz auf breite Kritik gestossen ist, spricht der Bundesrat neuerdings lieber von dynamischer Rechtsübernahme. Die im Rahmenvertrag vorgesehene Pflicht zur automatischen Übernahme von EU-Beschlüssen durch die Schweiz wird damit höchstens beschönigt oder getarnt. Materiell ändert sich wenig.

Konsultiert man zu beiden Begriffen Wörterbücher, dann wird ein gewisser Unterschied zwischen automatischer und dynamischer Rechtsübernahme deutlich: Die automatische Rechtsübernahme bringt passive, also ohne Mitspracherecht zu akzeptierende Hinnahme eines Beschlusses von einer andern, als höher eingestuften Instanz zum Ausdruck: Die Schweiz muss fremdes Recht ohne jede Mitsprachemöglichkeit akzeptieren.

Als «dynamisch» wird dagegen eine aktive Haltung bezeichnet, die von begeisterter Zustimmung gegenüber von anderen getroffenen Beschlüssen geprägt ist.

Dynamische Übernahme von EU-Beschlüssen durch die Schweiz findet heute bereits statt in Bezug auf das Schengen-Recht: Die EU teilt der Schweiz mit, was für Änderungen sie am bestehenden Schengen-Recht vorgenommen hat. Der Schweiz wird dabei eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, innert welcher sie die ihr mitgeteilten neuen EU-Beschlüsse im Rahmen des «autonomen Nachvollzugs» ins schweizerische Recht zu übernehmen hat. Tut sie das nicht, nimmt sie – in Diplomatensprache geäussert – das Recht des «Opting-out» für sich in Anspruch, dann kann die EU Strafmassnahmen, also  Sanktionen ( Ausgleichsmassnahmen) gegen die Schweiz einseitig anordnen.

Aufgrund solcher Regelung musste die Schweiz z.B. die Dauer der Ausschaffungshaft für abgewiesene Asylbewerber auf neun Monate reduzieren, obwohl die Ausschaffungshaft wenig früher im Rahmen einer Volksabstimmung vom Schweizer Souverän auf zwei Jahre ausgedehnt worden war.

Auch der biometrische Pass wurde in der Schweiz eingeführt in Form dynamischer Rechtsübernahme von in der EU beschlossenem Schengen-Recht, dem sich die Schweiz zwingend zu unterstellen hatte. Gleiches gilt für Anpassungen am Schweizer Waffenrecht.

Als Beispiel automatischer Rechtsübernahme kann das bilaterale Abkommen über den Luftverkehr angeführt werden. Nimmt die EU eine Änderung an Luftverkehrsregelungen vor, muss die Schweiz zwingend die dazu neu festgelegten EU-Bestimmungen sofort und ohne jede Mitbestimmungs-Möglichkeit ins eigene, schweizerische Recht übernehmen.

 

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das Organ, wo fremde Richter über Ausglegungsdifferenzen zu bilateralen Verträgen, also zu fremdem Recht und von der EU allein beschlossenen Gesetzen abschliessend und unanfechtbar auch für die Schweiz verbindlich entscheiden. Der EuGH zementiert somit das im Rahmenvertrag festgeschriebene Untertanenverhältnis der Schweiz gegenüber der EU.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Gericht der Europäischen Union.

Dem EuGH wurde in der Europäischen Union ursprünglich die Aufgabe übertragen, letztinstanzliche, nicht mehr anfechtbare Entscheide bei Streitfällen zwischen EU-Mitgliedern zu treffen. Gemäss Prof. Daniel Thürer (NZZ, 20. August 2013) hat sich der EuGH «allerdings bald einmal eine dynamische, zielgerichtet auf Fortentwicklung und Homogenität des Gemeinschaftsrechts ausgerichtete Rechtssprechung» angeeignet, weshalb im Blick auf die EU auch von einem «gouvernement des juges» gesprochen werde.

Im sog. Gutachten Thürer (Seite 4) findet sich auch der Hinweis, dass der EuGH bereits in zwei Urteilen vom 5. Februar 1963 und vom 15. Juli 1964 festgehalten habe, «dass das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten direkt gelte und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten geniesse». Und daraus folgert Thürer (Seiten 4/5), dass der EuGH gleich wie die EU-Kommission ihrer besonderen Dynamik wegen «schon als „Motoren“ der Rechtsentwicklung bezeichnet» worden seien.

Der EuGH entwickle also – schreibt Thürer (Seite 5) weiter – «eine sehr weitgreifende, auf eine effektive Verwirklichung der Vertragsziele („effet utile“) ausgerichtete, gestaltende Methode der Auslegung».

Robert Nef schreibt dazu unter Berufung auf den deutschen Ökonomen Roland Vaubel in den «Schweizer Monatsheften» (Nr. 4, Mai/Juni 2009): «In der EU ist die richterliche Gewalt kein Bollwerk, das für die Individualrechte und gegen die Zentralbürokratie kämpft, sondern der kooperative Partner der Kommission, der die Macht der Exekutiven stützt und einem „europäischen Nationalismus“ zum Durchbruch verhelfen will, der weder eine historisch-politische noch eine verfassungsrechtliche Basis hat.»

Somit ist der EuGH zu jenem Organ geworden, das die Rechtsvereinheitlichung in der EU ( Rechtshomogenität) voranzutreibt. Dies auch mit dem Ziel, nationale Unterschiede auszumerzen, die Zentralisierung der Entscheidungsgewalt bei den EU-Organen in Brüssel zu konzentrieren und die Nationalstaaten in der EU entsprechend zu schwächen.

Im vorgesehenen  Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU muss sich die Schweiz bereit erklären, den EuGH (also das oberste Gericht der Gegenseite) als höchste gerichtliche Instanz auch für die Schweiz anzuerkennen zu allen Fragen, die in bilateralen Verträgen bzw. Vereinbarungen geregelt sind.

Ein Entscheid des EuGH ist von keiner Instanz anfechtbar.

 

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