Im heutigen EU-No-Bulletin finden Sie einen weiteren Begriff aus dem «Wörterbuch zum Schleichbeitritt», die zeigen, mit was für beschwichtigenden Begriffen der Bundesrat seine wahren EU-Absichten tarnt:

Die Schweiz kann den für alle EU-Mitglieder verbindlichen Regeln des EU-Binnenmarktes niemals pauschal unterworfen werden, weil sie nicht Mitglied der EU ist und eine Mitgliedschaft in der EU auch nicht anstrebt.

Als Binnenmarkt wird der gemeinsame Wirtschaftsraum aller EU-Mitgliedländer bezeichnet, der alle EU-Länder gleicher, einheitlicher Regulierung inkl. der Gewährung der sog. «vier Freiheiten» (Kapitalfluss, Personenfreizügigkeit, Güteraustausch, Dienstleistungsverkehr) unterwirft.

Die Schweiz ist nicht Mitglied des EU-Binnenmarktes – weil sie nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU sichern der Schweiz indessen den Zutritt zum EU-Binnenmarkt. Sie gewähren im Gegenzug allen EU-Mitgliedländern gleichen Zutritt zum Schweizer Markt unter den in den bilateralen Verträgen vereinbarten Bedingungen.

Der Binnenmarkt beruht auf den sog. «vier Freiheiten», die für alle EU-Mitglieder – aber nur für diese – uneingeschränkt verbindlich sind: Freier Kapitalfluss, Personenfreizügigkeit, freier Güteraustausch, freier Dienstleistungsverkehr.

Das von der EU für den Binnenmarkt geschaffene EU-Recht ist für die Schweiz nicht verbindlich. Verbindlich sind indessen alle Regelungen, die in den bilateralen Verträgen zwischen Bern und Brüssel ausgehandelt worden sind. Diese sind mit den Binnenmarkt-Regelungen nicht identisch.

Im geplanten Rahmenvertrag Schweiz/EU ist einerseits vorgesehen, dass die Schweiz alles Binnenmarkt-relevante Folgerecht der EU, das in den bilateralen Verträgen geregelte Sachveralte betrifft, automatisch zu übernehmen hat. Zur Frage, welches Recht als Binnenmarkt-relevant anzuerkennen ist, gehen die Meinungen selbst innerhalb der EU teilweise deutlich auseinander.

Obwohl dem Bundesrat diese Tatsache genau bekannt ist, äussert auch er sich dazu – offenbar gewollt – unbestimmt. Einerseits vermeidet er jede klare Aussage darüber, welche bilateralen Verträge in welcher Form der Schweiz Zugang zum EU-Binnenmarkt sichern. Andererseits behauptet er, die mit dem Rahmenvertrag angestrebte institutionelle Einbindung beschränke sich auf jene bilateralen Verträge, die klaren Bezug zum Binnenmarkt hätten. Indem er Öffentlichkeit und Parlament dazu bewusst in der Ungewissheit lässt, will er sich wohl Interpretationsspielraum im Blick auf die in absehbarer Zeit fällige Genehmigung des Rahmenvertrags sichern – Interpretationsspielraum, der kaum zum Vorteil der Schweiz genutzt werden dürfte.

Interessant sind in diesem Zusammenhang die von Eurostat im März 2014 veröffentlichten Zahlen zum Handel zwischen der Schweiz und der EU im Jahr 2013.

Gemäss diesen Zahlen exportierte die EU 2013 Waren und Dienstleistungen im Wert von SFr. 170 Milliarden in die Schweiz. Die Schweiz ist damit zum zweitbesten Kunden (nach den USA, aber vor China und deutlich vor Japan) der EU geworden.

Die Exporte der Schweiz in die EU beliefen sich 2013 auf SFr. 95 Milliarden.

Das heisst: Die EU erzielte 2013 gegenüber der Schweiz einen Exportüberschuss von nicht weniger als SFr. 75 Milliarden – ein sehr bedeutender Betrag auch für die EU, zumal Schweizer Firmen, die Waren aus der EU beziehen, diese auch zu bezahlen in der Lage sind.

Zahlen aus der realen Wirtschaft, welche allenfalls gar eingefleischte Brüsseler Bürokraten veranlassen könnten, mit Drohungen und Erpressungen an die Adresse ihrer sehr guten Kundin Schweiz etwas vorsichtiger umzugehen.

Das vollständige „Wörterbuch zum Schleichbeitritt“ finden Sie auf www.eu-no.ch/woerterbuch.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert