Im heutigen EU-No-Bulletin finden Sie zwei Begriffe aus dem «Wörterbuch zum Schleichbeitritt», die zeigen, mit was für beschwichtigenden Begriffen der Bundesrat seine wahren EU-Absichten tarnt.

Ausgleichsmassnahmen

Wenn die Schweiz sich einseitigen – als «Ausgleichsmassnahmen» beschönigten – Sanktionen der EU vertraglich unterwirft, gibt sie ihre Souveränität, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung preis.

Ausgleichsmassnahmen: Beschönigende Umschreibung von Sanktionen (Strafmassnahmen).

Im vorgesehenen Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU soll die Schweiz den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als höchste, unanfechtbare Gerichtsinstanz zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung bilateraler Verträge anerkennen.

Kann die Schweiz (z.B. wegen eines anderslautenden Volksentscheids) einen EuGH-Entscheid, somit eine EuGH-Rechtsinterpretation oder ganz allgemein ein neues EU-Gesetz (dynamischen Übernahme) nicht übernehmen, dann soll die EU mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz das Recht erhalten, Sanktionen (Straf- bzw. Zwangsmassnahmen) gegen die Schweiz zu erlassen. Das bietet der Bundesrat der EU im geplanten Rahmenabkommen an. Diese Sanktionen haben «verhältnismässig» zu sein. Sie können bestehen aus Geldbussen, aus der Aussetzung bestehender Vereinbarungen (dies geschah z.B. mit dem Erasmus- und dem Horizon-Abkommen für Studenten-Austauschprogramme und Forschungsprojekte nach dem Ja des Schweizer Souveräns zur Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung am 9. Februar 2014). Sie können aber auch bis zur Kündigung eines oder mehrerer bilateraler Verträge reichen.

Erfahrungsgemäss hat bereits eine öffentlich geäusserte Erwägung oder gar Androhung von Sanktionen (Strafmassnahmen) seitens eines EU-Gremiums die «Anpassungsbereitschaft» Berns gegenüber Brüssels Wünschen regelmässig markant erhöht.

Weil der Begriff «Sanktionen» in diesem Zusammenhang in der Schweiz auf Kritik gestossen ist, verwendet ihn der Bundesrat heute nicht mehr. Stattdessen spricht er von «Ausgleichsmassnahmen», meint damit aber dasselbe: Er akzeptiert ein einseitig der EU zustehendes Recht, gegen die Schweiz Zwangs- bzw. Strafmassnahmen zu verfügen.

Dieses Zugeständnis ist in Wahrheit nicht bloss eine Neuauflage, vielmehr eine deutliche und willkürbehaftete Ausweitung der sog. Guillotine-Klausel, die der EU das Recht auf Vertragskündigung einräumt, wenn die Schweiz nicht spurt.

 

Bilaterale Verträge

Während bilaterale Verträge zwischen gleichwertigen, souveränen Vertragspartnern ausgehandelt und abgeschlossen werden, will die EU die Schweiz mit dem geplanten Rahmenvertrag auf die Ebene einer Weisungen aus Brüssel automatisch umsetzenden Untertanin bzw. Kolonie reduzieren.

In zwei Paketen hat die Schweiz 2001 sieben, 2004 neun weitere bilaterale Verträge mit der EU vereinbart und in Kraft gesetzt.

Die 2001 vereinbarten sieben bilateralen Abkommen des Pakets I regeln die folgenden Sachverhalte zwischen der Schweiz und der EU:

  1.  Personenfreizügigkeit
  2.  Technische Handelshemmnisse
  3.  Öffentliches Beschaffungswesen
  4.   Landwirtschaft
  5.   Forschung
  6.   Luftverkehr
  7.   Landverkehr

Diese sieben Verträge sind mit der sog. Guillotine-Klausel miteinander verbunden: Wenn die Schweiz einen der sieben Verträge kündigt, fallen sechs Monate nach dessen Auslaufen alle sechs anderen bilateralen Verträge des Pakets I automatisch ausser Kraft.

2004 traten weitere neun bilaterale Verträge mit der EU in Kraft. Sie regeln Folgendes:

  1.   Schengen: Innere Sicherheit, Schutz der Aussengrenzen, volle Personenfreizügigkeit im    Schengen-Raum
  2.   Dublin: Asylwesen
  3.   Zinsbesteuerung
  4.   Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
  5.   Medienrecht
  6.   Umweltfragen
  7.   Statistik
  8.   Betrugsbekämpfung
  9.   Ruhegehälter

Partner von bilateralen Verträgen sind souveräne Staaten oder Staatengebilde. Beide Vertragspartner verhandeln gleichberechtigt, auf gleicher Augenhöhe. Beiden Seiten stehen die gleichen Rechte zu. Beide erfüllen die gleichen Bedingungen und Pflichten.

In den Schengen- und Dublin-Verträgen verpflichtet sich die Schweiz zusätzlich zur dynamischen Übernahme allen von der EU zum unterzeichneten Vertrag beschlossenen Folgerechts durch die Schweiz.

Das heisst: Beschliesst die EU eine Änderung oder eine Ergänzung zum zwischen Bern und Brüssel vereinbarten Schengen- bzw. Dublin-Recht, so wird dies der Schweiz auf offiziellem Weg mitgeteilt. Die Schweiz hat darauf das schweizerische Recht im Rahmen autonomen Nachvollzugs innert sechs Monaten anzupassen.

Im Luftverkehrs-Abkommen wurde die automatische Rechtsübernahme durch die Schweiz vereinbart: Alles, was die EU als Folgerecht zum Luftverkehr beschliesst, muss von der Schweiz automatisch und ohne jeden Verzug in die schweizerische Gesetzgebung übernommen werden.

Der geplante Rahmenvertrag verpflichtet die Schweiz zur automatischen Übernahme aller Gesetze und Beschlüsse, die seitens der EU getroffen werden zu Sachgebieten, welche in den bilateralen Verträgen geregelt worden sind oder in Zukunft noch geregelt werden. Damit wird der von Gleichberechtigung der Vertragspartner geprägte Bilateralismus aufgehoben. Die Schweiz gerät in die Position eines Untertanenlandes bzw. einer Kolonie.

Das vollständige Wörterbuch zum Schleichbeitritt finden Sie auf www.eu-no.ch.
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