Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»
50 EU-Gerichtshof, Efta-Gericht, Menschenrechte und Direkte Demokratie
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54 Schiedsgericht
54.01
Als die EU verhaltene Bereitschaft zeigte, in allfälligen Streitfällen zwischen der EU und der Schweiz ein Schiedsgericht als Schlichtungsstelle vorzusehen, knüpfte Brüssel dieses Zugeständnis an die verbindlich einzuhaltende Bedingung, dass dieses Schiedsgericht zu von der EU einseitig als «binnenmarktrelevant» erklärten Sachverhalten zwingend an die Vorgaben des EU-Gerichtshofs gebunden sei.
54.02
Zu jeder zu lösenden Streitfrage muss demnach als erstes die EU-Kommission entscheiden, ob diese Streitfrage «binnenmarktrelevantes Gewicht» hat oder nicht.
54.03
Zu allen Streitfragen, die Brüssel als «binnenmarktrelevant» einstuft, muss jedes Schiedsgericht, an dem die EU beteiligt ist, den EU-Gerichtshof obligatorisch zu einer sog. «Vorab-Entscheidung» einladen.
54.04
Das, was der EU-Gerichtshof darauf als seine «Vorab-Entscheidung» zur Streitfrage verlauten lässt, ist vom Schiedsgericht zwingend und lückenlos zu übernehmen.
54.05
Zu allen wichtigen Fragen ist ein Schiedsgericht, an welchem die EU beteiligt ist, also keineswegs frei. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr der Oberhoheit des EU-Gerichtshofs zu unterstellen. Frei ist das Schiedsgericht höchstens für Nebenfragen, die Brüssel nicht interessieren.