Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

20 Die Schweiz und der EU-Binnenmarkt

 

 

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24 Ist der Zugang zum Binnenmarkt gesichert?

 

24.01

Das Freihandelsabkommen 1972 sichert gegenseitigen zollfreien Handel zwischen der Schweiz und der EU für Industrieprodukte. Mit der WTO-Mitgliedschaft ist der Schweiz der Zugang zum EU-Binnenmarkt auf Dauer gesichert.

24.02

Das Freihandelsabkommen ist nicht Teil der Bilateralen I und somit auch nicht der Guillotine-Klausel der Bilateralen I unterworfen.

Nähere Infos: Petra Gössi, Nationalrätin, Präsidentin FDP: «Kann die Schweiz ohne Personenfreizügigkeit überleben?» («Petra Gössi ist nicht im Bild»; Blick.ch, 08.02.2017)

24.03

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind abgesichert durch die WTO-Mitgliedschaft beider Vertragspartner. Konkret heisst das:

24.04

Die EU darf keinerlei WTO-widrige Handelsschranken neu errichten.

24.05

Die EU kann nicht willkürlich Sanktionen gegen die Schweiz beschliessen.

24.06

Die EU darf gegenüber der Schweiz Zölle nicht anheben.


Professor Franz Jäger, ehem. Nationalrat LdU, Ökonom, St. Gallen, zu den Folgen der Personenfreizügigkeit:

«Es ist unbestritten in der ökonomischen Forschung, dass freier Handel von Kapital, Gütern, Ideen und Dienstleistungen ausreicht, um den Wohlstand für alle zu vermehren. Damit Ideen ausgetauscht werden können, braucht es nicht die absolute Personenfreizügigkeit, wie sie die EU von uns fordert, sondern es genügt eine selektive Migrationspolitik, die es Leuten mit guten Ideen erlaubt, sich in einem anderen Land niederzulassen. Gegen eine solche Zuwanderung hat niemand etwas. Wer allerdings die volle Personenfreizügigkeit für alle, ungeachtet ihrer Fähigkeiten, verteidigt, unterstützt vor allem die Einwanderung von Schlechtqualifizierten in den Sozialstaat. Damit ist aber niemandem geholfen.»

(Basler Zeitung, 2. Januar 2018)


 

24.07

Die WTO verbietet die Verschlechterung einmal eingeführter Handelsliberalisierungen.

24.08

Allerdings bieten die Handelsbestimmungen der WTO keinen allgemeinen und umfassenden Schutz vor machtpolitischer Willkür.

Nähere Infos: www.rudolfstrahm.ch/okonomische-irrtumer-der-gegenwart

24.09

Dennoch deckt die WTO-Mitgliedschaft  gemäss Rudolf Strahm 95 % der in bilateralen Verträgen und im Freihandelsabkommen 1972 festgeschriebenen Vereinbarungen mit der EU ab.

Nähere Infos: www.rudolfstrahm.ch/okonomische-irrtumer-der-gegenwart

24.10

Weder für das Freihandelsabkommen 1972 noch für die WTO-Mitgliedschaft besteht ein Verfalldatum. Beide Verträge können jedoch gekündigt werden. Die Kündigungsfrist zum Freihandelsabkommen beträgt ein Jahr.

24.11

Eine Kündigung mit dem Ziel, die Gegenseite handelspolitisch zu diskriminieren, verstösst gegen elementare WTO-Grundsätze. Einmal gewährte Zollvergünstigungen dürfen gemäss WTO-Regeln nicht wieder rückgängig gemacht werden.

24.12

Insgesamt viel wichtiger als die Bilateralen I für den Zugang der Schweiz zum EU-Binnenmarkt sind die WTO-Mitgliedschaft einerseits, das Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972 andererseits.

Nähere Infos: Müssen die Bilateralen gerettet werden?

 


Thomas Hürlimann, Schriftsteller, zur Schweizer Verhandlungsführung bezüglich Verträgen mit der EU:

«Figuren wie mein Vater (der seinerzeitige Bundesrat Hans Hürlimann, Ergänzung EU-No), Willy Ritschard oder Kurt Furgler würden uns in den Verhandlungen mit der EU besser vertreten als die heutige Besetzung. Unsere Verhandler sind doch nur darauf aus, das Lob von EU-affinen Journalisten zu ergattern.»

(NZZ am Sonntag, 23. April 2017)


 

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