Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

80 Der Schweizer Weg

 

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81 Die Wesenszüge der Schweiz

 

81.01

Die Schweiz ist ein souveränes und neutrales Land. Souveränität heisst Selbstbestimmung.

81.02

In der Schweiz bestimmt das Volk als Verfassungsgeber. Das Volk ist demnach der Souverän.

81.03

Die direkte Demokratie, der Föderalismus, die Neutralität und die ausgeprägte Subsidiarität sind tragende Staatssäulen der Schweiz.

81.04

Als offene Exportnation pflegt die Schweiz gute Beziehungen zu anderen Staaten. Solche Beziehungen finden auf der Grundlage von Gleichberechtigung auf gleicher Augenhöhe beider Partner statt.

81.05

Die Schweiz schliesst weiterhin mit Staaten und Staatengemeinschaften bilaterale und multilaterale Verträge ab, welche im gegenseitigen Interesse sind und die Souveränität der Schweiz nicht beschneiden.

81.06

Einseitige Unterwerfung unter EU-Institutionen mit dem Ziel einer «institutionellen Anbindung» der Schweiz an den EU-Apparat mit automatischer EU-Rechtsübernahme und der Unterstellung der Schweiz unter den EU-Gerichtshof wird abgelehnt. Auch das Leisten von sog. «Kohäsionszahlungen» – schamlose bundesrätliche Ersatzhandlung angesichts des öffentlichen Widerstands dem Rahmenvertrag gegenüber – lehnt die Schweiz ab.

81.07

Kohäsionszahlungen sind handelsrechtlich grundsätzlich in Frage zu stellen, ist es bisher doch weder in der WTO noch im Rahmen bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen üblich, dass das Land mit dem kleineren Marktpotenzial demjenigen mit dem grösseren Absatzgebiet Ausgleichszahlungen leistet.

 

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