Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

20 Die Schweiz und der EU-Binnenmarkt

 

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21 Was ist der Binnenmarkt?

 

21.01

Die EU definiert den Binnenmarkt wie folgt:

«Der Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) ist ein einheitlicher Markt, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist und in dem die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihren Wohnsitz frei wählen sowie ungehindert einer Arbeit, Ausbildung oder unternehmerischen Tätigkeit nachgehen können.»

Quelle: eur-lex.europa.eu

21.02

Diese EU-Definition verschweigt, dass die EU-Kommission sich im Binnenmarkt die ausschliessliche Befugnis zur Regulierung und Gleichschaltung aller Wirtschaftsabläufe gesichert hat. Die «Regulierungshoheit» der EU-Kommission bezieht sich auf ganze Branchen (z.B. Landwirtschaft), aber auch auf Grundsätze (z.B. Wettbewerbsregeln).

21.03

Der Binnenmarkt ist Hoheitsgebiet des EU-Gerichtshofs, dessen Urteile für alle Teilnehmer am Binnenmarkt verbindlich sind (vgl. dazu Kapitel 51 und 55).

21.04

Die Schweiz ist nicht Mitglied des EU-Binnenmarkts. Und die EU ist nicht Mitglied des Binnenmarktes Schweiz.

21.05

Der Freihandelsvertrag von 1972 gewährleistet indessen den beiderseitigen Zugang zu beiden Binnenmärkten – ohne dass Regulierungen und Gerichtshoheit der Gegenseite für den eigenen Binnenmarkt übernommen werden müssen.


Carlo Jagmetti, erfahrener Schweizer Diplomat:

«Wer sich für ein umfassendes Rahmenabkommen und damit für die Perspektive eines späteren EU-Beitritts entscheidet, verzichtet auf Neutralität, Souveränität sowie Unabhängigkeit und trägt dazu bei, die direkte Demokratie, den Föderalismus und die Gemeindeautonomie zu untergraben. Das von der EU erwartete institutionelle Rahmenabkommen muss unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden.»

(NZZ, 28. November 2017)


 

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