Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

50 EU-Gerichtshof, Efta-Gericht, Menschenrechte und Direkte Demokratie

 

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55 Die Direkte Demokratie

 

55.01

Das in der EU geltende Prinzip, wonach der EU-Gerichtshof das letzte Wort zur Anwendung von allem in der EU geltenden Recht spricht, ist mit dem Konzept der

Direkten Demokratie, wie sie in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert ist, nicht vereinbar.

55.02

Wo EU-Recht gilt, kann die Gesamtheit der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger die Funktion als Souverän – als höchste politische Instanz im Land – nicht mehr ausüben.

55.03

Denn wo EU-Recht gilt, kann der EU-Gerichtshof jeden Entscheid der Stimmbürger korrigieren oder annullieren, aus dem ein Widerspruch zu einer EU-Bestimmung herausgelesen werden kann.

55.04

Demzufolge ist das Rahmenabkommen, welches die Schweiz der nicht mehr anfechtbaren Oberhoheit des EU-Gerichtshofs unterstellt, ein Frontalangriff auf die Direkte Demokratie.

55.05

Die Annahme des Rahmenvertrags würde nicht bloss den bilateralen Weg abwürgen. Auch die Direkte Demokratie würde mit dem Rahmenvertrag beseitigt.

 


Professor Thomas Cottier, ehem. Ordinarius für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht, zum EU-Gerichtshof:

«Der Vorschlag bewirkt, dass die bilateralen Verträge mit Wirkung für die Schweiz künftig letztinstanzlich von einem Gericht beurteilt werden, in dem die Schweiz und ihre Rechtstradition nicht vertreten sind. (…) Sicher ist aber, dass Urteile des EuGH praktisch nicht ohne hohe politische Kosten missachtet werden könnten. Der Einwand des fremden Richters liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass der EuGH in seiner Praxis regelmässig (…) zu einer für die Schweiz restriktiven Auslegung neigt.»

(NZZ, 12. Juli 2013)


 

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