Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

50 EU-Gerichtshof, Efta-Gericht, Menschenrechte und Direkte Demokratie

 

 

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52 Der EU-Gerichtshof und die Menschenrechte

 

52.01

Weil der EU-Gerichtshof kein ihm gleichrangiges oder gar übergeordnetes Gericht anerkennt, hat er der EU die Unterzeichnung der Europäischen Charta der Menschenrechte untersagt.

52.02

Dies, weil die EU mit ihrer Unterschrift unter diese Charta den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als höchstes Gericht für Fragen der Menschenrechte anerkennen müsste. Dies lässt der EuGH nicht zu.

52.03

Wer der EU beitritt oder sich dem EU-Gerichtshof als höchster Instanz der Rechtsprechung in Europa unterstellt, unterzieht sich also einem Organ, welches die Europäische Charta der Menschenrechte formell nicht anzuerkennen bereit ist.

 

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