Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

50 EU-Gerichtshof, Efta-Gericht, Menschenrechte und Direkte Demokratie

 

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51 Der EU-Gerichtshof (EuGH)

 

51.01

Dem Europäischen Gerichtshof (EU-Gerichtshof) sind zwei zentrale Aufträge übertragen worden: Er ist einerseits die höchste Recht sprechende Instanz in der EU. Ausserdem hat er in ganz Europa die Rechtsharmonisierung gemäss Zentralisierungsvorgabe der EU voranzutreiben.

51.02

Aus dem Auftrag an den EU-Gerichtshof, die Rechtsharmonisierung nach EU-Vorgabe in ganz Europa voranzutreiben, leiten Rechtsgelehrte auch aus Nicht-EU-Ländern – ausdrücklich auch schweizerische – die Behauptung ab, dass alles von der EU gesetzte Recht völkerrechtlichen Charakter habe, der alle Länder – auch Nicht-EU-Mitglieder – binde.

51.03

Diese Interpretation entspringt rein politischer Zielsetzung von Befürwortern des EU-Beitritts. Eine Rechtsgrundlage dafür existiert nicht.

51.04

Kein Land, das nicht Mitglied der EU ist, hat sich dieser politischen Zielsetzung zu unterwerfen.

51.05

Im Widerspruch zu diesem Rechtsgrundsatz, also ohne Verfassungsgrundlage, hat indessen das Schweizerische Bundesgericht entschieden, EU-Recht als schweizerischem Verfassungsrecht übergeordnet anzuwenden.

Quellen:

Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts «2C_828/2011 vom 12.10.2012» und «2C_716/2014 vom 26.11.2015»

 


Filippo Leutenegger, ehem. Nationalrat FDP, Stadtrat von Zürich:

«Die Unabhängigkeit der Schweiz ist nicht gewahrt, wenn das EU-Gericht über unsere Angelegenheiten entscheidet.»

(Tages-Anzeiger, 22. August 2013)


 

51.06

Das Bundesgericht stellt heute damit also nicht mehr nur das zwingende Völkerrecht, sondern generell alles internationale Recht über das nationale Recht: Ein schwerer, von der Bundeverfassung nicht gedeckter Anschlag auf die Souveränität der Schweiz, der einem Staatsstreich gleichkommt.

Quelle: Nef Robert: «Soll Völkerrecht Landesrecht brechen?» (Schweizer Monatshefte, Sonderheft Nr. 4)

51.07

Der EU-Gerichtshof ist mit den ihm erteilten Aufträgen ein starker Motor der Gleichschaltung in Europa nach EU-Vorgabe. Der EU-Gerichtshof ist faktisch «kooperativer Partner» von EU-Kommission und EU-Ministerrat, deren Macht er stützt und legitimiert.

 

Weiterführende Links:

«WC-Deckel der EU steht über Schweizer Verfassung» (Valentin Landmann, Weltwoche vom 19.10.2017) – Zum Lesen ein Online-Abo nötig!

«Pacta sunt servanda» (EU-No-Bulletin, 16.11.2017)

Beschluss des Zweiten Senats des Deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 – 2BvL 1/12

BVerG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 – 2BvL 1/12/ Rn. (1-26),

ECLI: DE:BVerfG: 2015:Is20151215.2bvl000112

 

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