Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

Das Wichtigste in Kürze

 

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Entstehung

Am 21. Dezember 2012 verlangte Brüssel von Bern die «institutionelle Anbindung» der Schweiz an die Europäische Union. Der Bundesrat antwortete mit dem Vorschlag eines Rahmenvertrags. Im Vorvertrag («Non-Paper») vom 13. Mai 2013 ging der Bundesrat drei Konzessionen gegenüber Brüssel ein:

  • Die Schweiz werde alle EU-Beschlüsse und EU-Gesetze, welche Brüssel einseitig als «binnenmarktrelevant» deklariert, automatisch übernehmen.
  • Die Schweiz akzeptiere den EU-Gerichtshof als letzte, unanfechtbare Gerichtsinstanz zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung bilateraler Verträge zwischen Bern und Brüssel.
  • Die Schweiz akzeptiere weiter ein Sanktionsrecht der EU gegen die Schweiz, wenn diese einen Entscheid des EU-Gerichtshofs nicht übernehmen könne oder wolle.

Nähere Infos: Kapitel «Rahmenabkommen Schweiz – EU: 11 Entstehung & 12 Inhalt»

Bedeutung

Mit diesen Eckpunkten des Rahmenvertrags annullieren Brüssel und Bundesbern den «bilateralen Weg». Die Schweiz wäre nicht mehr gleichberechtigte Verhandlungspartnerin, vielmehr reine Befehlsempfängerin Brüssels. Der Rahmenvertrag ist ein Unterwerfungsvertrag – auch wenn er als «Konsolidierungsvertrag» oder gar als «Freundschaftsvertrag», neuerdings auch als «Marktzugangsvertrag» oder als «Bilaterale III» betitelt wird.

Der Rahmenvertrag ist auch ein Frontalangriff auf die Direkte Demokratie: Zu allem, was in Verträgen mit der EU vereinbart ist, wird das Stimmrecht der Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterbunden. Initiativ- und Referendumsrecht verkämen zur Farce.

Nähere Infos: Kapitel «Rahmenabkommen Schweiz – EU: 13 Bedeutung & 14 Tarnungsversuche»

Der EU-Binnenmarkt und der Freihandelsvertrag

Weder ist die Schweiz Mitglied des EU-Binnenmarkts noch ist die EU Mitglied des Binnenmarktes Schweiz. Mit dem Freihandelsvertrag von 1972 haben sich die EU und die Schweiz den gegenseitigen Zugang zum je eigenen Binnenmarkt zugesichert – ohne dass Regulierungen und Gerichtshoheit der Gegenseite für den eigenen Binnenmarkt übernommen werden müssen.

Durch die WTO-Mitgliedschaft sowohl der Schweiz als auch der EU sind die im Freihandelsabkommen 1972 festgeschriebenen Vereinbarungen abgesichert. Als WTO-Mitglied darf die EU keinerlei willkürliche Sanktionen gegen die Schweiz erlassen. Die WTO verbietet die Verschlechterung einmal eingeführter Handelsliberalisierungen.

Nähere Infos: Kapitel «20 Die Schweiz und der EU-Binnenmarkt»

Die Bilateralen

Spricht man von «den Bilateralen», ist in der Regel das Paket I mit sieben bilateralen Verträgen gemeint, welche mittels einer sog. «GuillotineKlausel» miteinander verbunden sind.

Der Bundesrat behauptet, die bilateralen Abkommen mit der EU sicherten der Schweiz eine jährliche Wertschöpfung von 10 Milliarden Franken. In Wahrheit resultiert diese Wertschöpfung vor allem aus dem Freihandelsabkommen 1972.

Dass dieser Wertschöpfung Regulierungskosten von um die 60 Milliarden Franken – nicht zuletzt aus der Übernahme von EU-Regulierungen – gegenüberstehen, klammert der Bundesrat ebenso aus wie die massiven Belastungen, die der Wirtschaft aus den von den Gewerkschaften durchgesetzten flankierenden Massnahmen einerseits, aus den explodierenden Sozialkosten im Gefolge der Personenfreizügigkeit andererseits erwachsen.

Nähere Infos: Kapitel «30 Die Bilateralen I»

Die Personenfreizügigkeit

Mit dem Paket I der Bilateralen akzeptierte die Schweiz auch die EU-Personenfreizügigkeit. Die daraus resultierende Einwanderung erwies sich als zehnmal grösser als vom Bundesrat vorausgesagt. Dagegen beschloss der Souverän am 9. Februar 2014 an der Urne Einschränkungen der Masseneinwanderung. Dies hätte die Neuaushandlung der Personenfreizügigkeit erfordert – was Mehrheiten in Bundesrat und Parlament verfassungswidrig verweigerten.

Würde der Rahmenvertrag Tatsache, verlöre die Schweiz jede Einflussnahme sowohl auf die Einwanderung in unser Land als auch auf den Schutz des einheimischen Arbeitsmarktes.

Nähere Infos: Kapitel «31 Personenfreizügigkeit»

Die «Guillotine»-Klausel

Würde der Vertrag über die Personenfreizügigkeit annulliert, wäre das Vertragspaket I der Bilateralen (7 Verträge) betroffen. Das viel wichtigere Freihandelsabkommen von 1972 dagegen nicht. Es untersteht ebensowenig der «Guillotine» wie das Zollerleichterungs- sowie mehr als hundert weitere Abkommen.

Nähere Infos: Kapitel «32 Die Guillotine-Klausel»

Der EU-Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EU-Gerichtshof) ist einerseits die höchste Gerichtsinstanz innerhalb der EU. Anderseits ist ihm die Aufgabe übertragen, die Vereinheitlichung von allem in Europa zur Anwendung gelangendem Recht im Sinne der EU herbeizuführen. Andere Gerichtsinstanzen (Efta-Gericht, Schiedsgerichte) werden von der EU nur geduldet, wenn sie sich vorbehaltlos der Oberhoheit des EU-Gerichtshofs unterstellen. Weil der EU-Gerichtshof keine gleichrangige Gerichtsinstanz anerkennt, verbietet er der EU zum Beispiel den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention, weil diese einen eigenständigen Gerichtshof für Menschenrechts-Streitfragen vorsieht.

Unterstellt sich die Schweiz direkt oder indirekt dem konsequent politisch urteilenden EU-Gerichtshof, dann wird das Stimmrecht der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in allen Fragen, die Brüssel einseitig als «binnenmarktrelevant» erklärt, annulliert.

Nähere Infos: Kapitel «51 Der EU-Gerichtshof (EuGH)»

Die Handelsbeziehungen

Zweifellos ist die Europäische Union ein wichtiger Handelspartner der Schweiz.

Dennoch ist festzuhalten: Der Anteil der Schweizer Exporte in Länder der EU ist seit Jahren rückläufig. Vor Inkrafttreten der Bilateralen I wickelte die Schweiz rund 60 Prozent ihrer Exporte in die EU ab. In die nach der Osterweiterung weit grössere EU gehen heute indessen nur noch knapp 50 Prozent der Schweizer Exporte. Mit dem Brexit sinkt der Anteil der Schweizer Exporte in die EU gar auf unter 40 Prozent. Massives Wachstum erfährt der Schweizer Aussenhandel dagegen seit Jahren vor allem mit Fernost (insbesondere mit China) sowie mit den USA.

Es kommt dazu, dass die Schweiz aus der EU weit mehr Dienstleistungen und Güter bezieht, als sie dorthin exportiert. Die Schweiz ist Kundin der EU – notabene zahlungsfähige Kundin.

Die Schweiz ist zweifellos an geregeltem Freihandel mit allen EU-Ländern interessiert. Der von Brüssel geforderte Rahmenvertrag entpuppt sich allerdings als Unterwerfungsvertrag, weil er der Schweiz Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit raubt.

Nähere Infos: Kapitel «60 Handelsentwicklung der Schweiz mit der EU und anderen Ländern»

Fazit

Der Rahmenvertrag ist ein Unterwerfungsvertrag.
Wer dem Rahmenvertrag zustimmt, deponiert sein Stimmrecht in Brüssel.
Nein zum Rahmenvertrag

 

Weiterführende Links:


Kapitel «70 Der Stand der Verhandlungen»

Kapitel «80 Der Schweizer Weg»