Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»

10 Das Rahmenabkommen Schweiz – EU

 

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11 Entstehung

 

11.01

Nachdem die EU-Kommission die Schweiz mittels offiziellem Brief am 21. Dezember 2012 zur «institutionellen Anbindung» an die EU aufgefordert hatte, schlug der Bundesrat wenig später vor, dieser Forderung Brüssels mit einem Rahmenvertrag nachzukommen.

 

12 Inhalt

 

12.01

Im Vorvertrag («Non-Paper») vom 13. Mai 2013 erklärte sich der Bundesrat bereit, mit dem geplanten Rahmenvertrag drei EU-Forderungen zu erfüllen:

12.02

Erste Konzession: Die Schweiz werde alle EU-Gesetze, EU-Verordnungen und EU-Beschlüsse, die von Brüssel als «binnenmarktrelevant» bezeichnet werden, automatisch übernehmen.

12.03

Zweite Konzession: Wenn sich zur Anwendung bilateral getroffener Vereinbarungen Meinungsverschiedenheiten ergeben, werde die Schweiz den EU-Gerichtshof als höchste, nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungsinstanz anerkennen.

12.04

Dritte Konzession: Für den Fall, dass die Schweiz einen Entscheid des EU-Gerichtshofs – weil zum Beispiel eine Volksabstimmung etwas anderes beschlossen hatte – nicht übernehme, billige sie der EU ein Recht auf Sanktionen, also auf Strafmassnahmen gegen die Schweiz zu.

Nähere Infos: Vorvertrag vom 13. Mai 2013 («Non-Paper»)

12.05

In ihrem Verhandlungsmandat richtete die EU-Kommission zwei weitere Forderungen an die Schweiz:

12.06

Die Schweiz müsse – anstelle zuvor einzeln bewilligter Kohäsionszahlungen – fortan Jahresbeiträge an die EU entrichten. Ausserdem müsse sie ein von der EU ernanntes Aufsichtsorgan akzeptieren, das die Vertragstreue der Schweiz ständig zu überwachen habe.

Nähere Infos: Das EU-Verhandlungsmandat (engl. Original & deutsche Übersetzung)

 

13        Bedeutung

 

13.01

Der Rahmenvertrag beraubt die Schweiz ihrer Stellung als gleichberechtigte bilaterale Vertragspartnerin der EU. Sie wird gegenüber Brüssel zur blossen Befehlsempfängerin.

13.02

Der Rahmenvertrag zerstört den bilateralen Weg. Denn als Befehlsempfängerin bleibt der Schweiz bloss, Brüsseler Weisungen automatisch zu übernehmen.

13.03

Allein die Ablehnung des Rahmenvertrags ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung des bilateralen Wegs.

13.04

Der Rahmenvertrag ist ein Unterwerfungsvertrag: Fremde Richter verfügen fremdes Recht verbindlich über die Schweiz. Die Schweiz wird mit dem Rahmenvertrag faktisch zur Zwangsheirat mit dem Brüsseler Apparat verurteilt.

 

Weiterführende Links:

 

Markus Somm: «Im Packeis» (BaZ, 09.12.2017): Norwegen verlor im EWR seine Demokratie

Arthur Rutishauser, Chefredaktor Tamedia: «Ein Vertrag der Angst» (TA, 03.02.2018)

Carlo Jagmetti, alt Botschafter: «Die Schweiz und Europa» (NZZ, 28.11.2017)

Beat Kappeler, Publizist, ehem. Direktor Schweiz. Gewerkschaftsbund: «Bilaterale Verträge mit der EU sind mehr wert als ein Rahmenabkommen» (NZZ am Sonntag, 04.02.2018)


Walter Müller, Nationalrat FDP/SG:

«Eine einseitige Unterstellung der Schweiz unter die EU-Organe liefe aber auf eine einseitige Abhängigkeit der Schweiz von der (eigendynamischen) Rechtsentwicklung in der Europäischen Union hinaus.»

(Schweiz am Sonntag, 7. Februar 2014)


14 Tarnungsversuche

 

14.01

Die faktische Entrechtung der Schweiz durch den Rahmenvertrag versuchen Bundesrat und EU-Kommission mittels beschönigender Formeln zu tarnen. 

14.02

Die Pflicht zur «automatischen Rechtsübernahme» tarnt Bundesbern als «dynamische Rechtsanwendung».

14.03

Sanktionen werden als «Ausgleichsmassnahmen» verniedlicht.

14.04

Der Rahmenvertrag zwecks «institutioneller Einbindung» der Schweiz in die EU-Strukturen wird zunehmend als reines «Koordinations-» bzw. «Konsolidierungsabkommen» verklärt. Bundesrat Ignazio Cassis spricht neuerdings von einem «Marktzugangsabkommen». In Bundesbern findet zuweilen auch der Begriff «Bilaterale III» Verwendung.

14.05

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker bezeichnete anlässlich seines Besuchs in Bern am 23. November 2017 den Rahmenvertrag gar als «Freundschaftsvertrag» – ganz so, wie seinerzeit die Sowjetunion die Entrechtung ihrer Satellitenstaaten in als «Freundschaftsvertrag» betitelten Abkommen festschrieb.

14.06

Die faktische Unterwerfung der Schweiz unter die Oberhoheit der EU wird von beiden Vertragspartnern als «Erneuerung des bilateralen Wegs» beschönigt, obwohl der Rahmenvertrag in Wahrheit das Ende des bilateralen Wegs besiegelt.

14.07

All die verwendeten Tarnbegriffe beseitigen die Tatsache der faktischen Entrechtung der Schweiz durch den Rahmenvertrag in keiner Weise.


Thomas Hürlimann, Schriftsteller:

«Wenn wir unsere Herkunft verraten, haben wir keine Seele mehr und werden zu Recht von der Geschichte eliminiert. Darüber sollten wir diskutieren, dafür ist die Schweiz der richtige Platz.»

(NZZ am Sonntag, 23. April 2017)


 

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