Argumentarium «Rahmenvertrag Schweiz – EU»
40 Die Automatismen des Rahmenvertrags
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41 Binnenmarktrelevanz
41.01
Zu von der EU als «binnenmarktrelevant» erklärten Sachbereichen, die in bilateralen Abkommen geregelt sind oder noch werden, muss die Schweiz – wenn der Rahmenvertrag in Kraft träte – alles seit Vertragsabschluss von der EU allein beschlossene und in Zukunft allein durch EU-Beschlüsse noch entstehende Folgerecht automatisch übernehmen.
41.02
Die EU allein bestimmt, welchen Sachbereichen «Binnenmarktrelevanz» zukommt. Sie kann Sachbereiche, die bei Abschluss eines Vertrags noch nicht als «binnenmarktrelevant» erklärt worden sind, aus was für Gründen auch immer auch erst nachträglich als «binnenmarktrelevant» erklären.